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SCHÜLERBEFÖRDERUNG IM GELEGENHEITSVERKEHR MIT PKW

Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967

  • Schülertransporte mit Kindern, die einen Kindergarten besuchen, von und zu diesem Kindergarten und seinen Kindergartenveranstaltungen.
  • Schülertransporte mit Kindern, die Ihre allgemeine Schulpflicht auf Grund des Schulpflichtgesetzes erfüllen, und zwar von und zu dieser Schule und zu ihren Schulveranstaltungen, sowie von und zu Schülerhorten.
  • Schülertransporte mit schulpflichtigen Zöglingen von Jugendfürsorgeanstalten, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen und zwar von und zu Veranstaltungen dieser Anstalten.

Unsere Fahrzeuge entsprechen den straßenverkehrsrechtlichen und gewerberechtlichen Bestimmungen. Das Bereitstellen von Fahrern, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, gilt als obligatorische Verpflichtung.

 
 
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